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Digitale Souveränität

In Artikel 12 postuliert die Allgemeine Erklärung der Menschen einen umfassenden Schutz des Menschen in seiner Freiheits- und Privatsphäre: https://www.menschenrechtserklaerung.de/freiheitssphaere-und-privatsphaere-3614

Abgeleitet von dem Begriff der Souveränität versteht man unter digitaler Souveränität selbstbestimmtes Handeln unter vollständiger, eigener Kontrolle im Hinblick auf die Nutzung digitaler Medien.

Edward Snowden sagte dazu:

„Zu argumentieren, dass Sie keine Privatsphäre brauchen, weil Sie nichts zu verbergen haben, ist so, als würden Sie sagen, dass Sie keine Meinungsfreiheit brauchen, weil Sie nichts zu sagen haben.“

Wer nichts zu verbergen hat, …

  • … benötigt auch kein Bankgeheimnis
  • … benötigt auch kein Anwaltsgeheimnis
  • … benötigt auch kein Briefgeheimnis
  • … benötigt auch kein Wahlgeheimnis
  • … benötigt auch kein Beichtgeheimnis
  • … benötigt auch keine ärztliche Schweigepflicht
  • … benötigt auch keine Vorhänge

Die meisten Menschen legen hierbei mehr wert darauf gängige Plattformen gut bedienen zu können, als auf ihre informationelle Selbstbestimmung.

Ein Datenschutz-Grundrecht gibt es Grundgesetz nicht, zu Entstehung war das kein Thema und seither fand sich keine ausreichende politische Mehrheit für die Aufnahme in den Verfassungsrang. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht, die informationelle Selbstbestimmung als ein Grundrecht festgestellt jedoch wird dies auch im Zuge der mit dem Infektionssucht begründeten Maßnahmen zunehmend aufgeweicht.

Der Sachstand dazu wurde am 04.März 2021 durch den wissenschaftlichen Dienst des Bundestags aufgearbeitet: Unterlage auf bundestag.de

In der EU sind personenbezogene Daten nach Datenschutz-Grundverordnung und nach Art. 8 der EU-Grundrechtecharta geschützt.

Daher empfiehlt es sich etwas mehr Aufwand in den Eingenschutz zu investieren, wir werden dazu Informationen sammeln und Ihnen Tipps und Tricks in unserem Service-Bereich zur Verfügung stellen.